§ 262 Rechte Dritter
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.05.1992 – I-18 U 248/91
- FG Köln, 12.12.2002 – 15 K 755/99
- OLG Köln, 05.03.1996 – 22 U 142/95
- BGH, 19.12.2024 – IX ZB 16/23Vorgehen bei konkludentem Fristverlängerungsantrag; Anforderungen an Darlegung fristbegründender UmständeZitiert von 4
- BGH, 20.03.2014 – VII ZB 64/13Formerfordernis für den Antrag der Finanzverwaltung auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
- BGH, 06.02.2014 – VII ZB 37/13Zwangsvollstreckungsverfahren: Vordruckformularzwang für einen Antrag eines durch das Finanzamt vertretenen Gläubigers auf Erlass einer richterlichen DurchsuchungsanordnungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 09.03.2023 – 3 U 115/22
- BFH, 17.12.2019 – VII R 18/17(Keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses)Zitiert von 2
- FG Hamburg, 06.01.2016 – 4 K 203/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 262 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/262#abs-1 (1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/262#abs-2 (2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/262#abs-3 (3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.